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   OLG Bremen, 17.09.1982 - 5 UF 120/81 (b), 57 F 56/81 (SA 6)   

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https://dejure.org/1982,16618
OLG Bremen, 17.09.1982 - 5 UF 120/81 (b), 57 F 56/81 (SA 6) (https://dejure.org/1982,16618)
OLG Bremen, Entscheidung vom 17.09.1982 - 5 UF 120/81 (b), 57 F 56/81 (SA 6) (https://dejure.org/1982,16618)
OLG Bremen, Entscheidung vom 17. September 1982 - 5 UF 120/81 (b), 57 F 56/81 (SA 6) (https://dejure.org/1982,16618)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung von Rentenanwartschaften bzw. durch Rentensplitting; Verfassungsmäßigkeit der Zugrundelegung von Tabellenwerten bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags für den öffentlich-rechtlichen ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1587a
    Versorgungsausgleich; Teilentscheidungen; Verfassungsmäßigkeit der Zugrundelegung von Tabellenwerten bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.1982 - 5 UF 120/81
    Wirken sich die von dem Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335) für verfassungswidrig erklärten unterschiedlichen Tabellenwerte für männliche und weibliche Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus, und können die Differenzwerte bei Geringfügigkeit weder durch genehmigungsfähige Teilverzichte gemäß § 1587o BGB noch durch einvernehmliche Bewertung entsprechend § 1587a Abs. 5 BGB erledigt werden, dann kann zu der Vermeidung eines Rechtsstillstandes im Wege streitiger Entscheidung der Mindestausgleichsbetrag in dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugesprochen, und hinsichtlich des Restanspruchs der ergänzende schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten werden.

    Nachdem während der Rechtsmittelinstanz die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335) bekanntgeworden ist, wonach die auch in die vorliegenden Auskünfte einbezogenen unterschiedlichen Tabellenwerte für die Bewertung der Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre bei der Rentenberechnung mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar sind, hat die beschwerdeführende BfA auf Veranlassung des Senats für beide Parteien neue Auskünfte zum Versorgungsausgleich auf der Basis der tatsächlichen Bruttoverdienste am 23. März 1982 erteilt.

    Diese Prüfung führt zu der Berücksichtigung der zu der Zeit des erstinstanzlichen Urteils noch nicht bekannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335), wonach die Anwendung der für Männer und Frauen unterschiedlich hohen Tabellenvergleichswerte gemäß § 32 Abs. 4 b) AVG für die Bewertung von Rentenanwartschaften aus den ersten fünf Kalenderjahren mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

  • OLG Bremen, 14.05.1982 - 5 UF 126/80

    Bestehen eines Anspruchs der geschiedenen Ehefrau auf einen höheren

    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.1982 - 5 UF 120/81
    Das ist folgerichtig, da entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1982, 313) die Bewertung nach tatsächlichem Bruttoentgelt nur die beiderseits niedrigste Anwartschaft, nicht aber auch den niedrigsten Differenzbetrag ergibt, der zur Hälfte auszugleichen ist (vgl. so auch OLG Frankfurt NJW 1982, 1543, sowie bereits Senatsbeschluß FamRZ 1982, 829; Ruland, NJW 1982, 913).
  • OLG Hamm, 18.12.1981 - 6 UF 34/81
    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.1982 - 5 UF 120/81
    Das ist folgerichtig, da entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1982, 313) die Bewertung nach tatsächlichem Bruttoentgelt nur die beiderseits niedrigste Anwartschaft, nicht aber auch den niedrigsten Differenzbetrag ergibt, der zur Hälfte auszugleichen ist (vgl. so auch OLG Frankfurt NJW 1982, 1543, sowie bereits Senatsbeschluß FamRZ 1982, 829; Ruland, NJW 1982, 913).
  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.1982 - 5 UF 120/81
    Der Antragsgegner hat in der Ehezeit neben den auf fiktiver Nachversicherung beruhenden Anwartschaften niedrigere echte Rentenanwartschaften als die Antragstellerin erworben; der Versorgungsausgleich hätte daher in entsprechender Anwendung von § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des Quasisplittings zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung III durchgeführt werden müssen (vgl. BGH FamRZ 1981, 856 = BGHF 2, 711, sowie Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1980 - teilweise abgedruckt in FamRZ 1981, 277).
  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 873/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Einschlagung eines anderen Berufswegs

    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.1982 - 5 UF 120/81
    Nach den gesetzlichen Voraussetzungen ist diese Nachversicherung erst frühestens ein Jahr nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr durchzuführen, so daß eine ohne Rücksicht auf das früher liegende Ende der Ehezeit denkbare Änderung der Ausgleichsform durch Übergang des Quasisplittings in das Splitting vorliegend nicht in Betracht kommt (vgl. dazu BGH FamRZ 1982, 154 = BGHF 2, 955).
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZB 745/80

    Anfechtung einer Verbundentscheidung - Scheidungs - Folgesache -

    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.1982 - 5 UF 120/81
    In diesen Fallen, in denen sich die Höhe des Ausgleichsbetrages durch die Tabellenwerte nicht wesentlich verschiebt, vermag der Senat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht die in dem Hinweisbeschluß des Bundesgerichtshofes vom 27. Januar 1982 (FamRZ 1982, 478 = BGHF 3, 33) zum Ausdruck gebrachte Absicht zu teilen, die betroffenen Versorgungsausgleichsverfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen, denn eine solche Verfahrensweise würde in der Mehrzahl aller Versorgungsausgleichsverfahren zum Rechtsstillstand führen, von dem in zweiter Instanz auch ein nicht angefochtener Scheidungsausspruch mangels Rechtskraftfähigkeit erfaßt werden würde, wenn der Versorgungsausgleich (wie hier) noch im Verbundverfahren läuft: Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. September 1980 (FamRZ 1980, 1108 = BGHF 2, 258) ist nämlich der Rechtsmittelinstanz bei isolierter Anfechtung der Folgesache die nachträgliche Auflösung des Verbundverfahrens durch Abtrennung nach § 628 ZPO verwehrt.
  • OLG München, 28.10.1980 - 4 UF 139/80
    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.1982 - 5 UF 120/81
    Der Antragsgegner hat in der Ehezeit neben den auf fiktiver Nachversicherung beruhenden Anwartschaften niedrigere echte Rentenanwartschaften als die Antragstellerin erworben; der Versorgungsausgleich hätte daher in entsprechender Anwendung von § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des Quasisplittings zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung III durchgeführt werden müssen (vgl. BGH FamRZ 1981, 856 = BGHF 2, 711, sowie Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1980 - teilweise abgedruckt in FamRZ 1981, 277).
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